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Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des spezifischen Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 83 397 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates und gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 2 790 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das spezifische Programm aufgestockt.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Es gelten die Regelungen des Artikels 12 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/695.
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte…
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag…
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels…
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates wird der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte…
Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 8 168 000 000 EUR zu jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.