Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts, entsprechen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Verschlusssachen vor einer unbefugten Weitergabe. Maßnahmen, die außerhalb der Union durchgeführt werden und in deren Rahmen Verschlusssachen verwendet oder erstellt werden, unterliegen zusätzlich zur Erfüllung der vorstehenden Anforderungen einem zwischen der Union und dem Drittland, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, geschlossenen Sicherheitsabkommen.
Vorschläge und Angebote, die von Antragstellern einzureichen sind, enthalten gegebenenfalls eine Sicherheitsselbstbewertung, in der etwaige Sicherheitsbedenken benannt werden und im Einzelnen erläutert wird, wie diese Bedenken ausgeräumt werden sollen, um Unionsrecht sowie nationalem Recht zu genügen.
Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung eine Sicherheitsüberprüfung der Finanzierungsvorschläge von Antragstellern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, vor.
Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission und den Bestimmungen zu seiner Durchführung genügen.
Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 und von Maßnahmen mit Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck im Rahmen irgendeines spezifischen Ziels aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden. Solche Beschränkungen können auf den Zugang zu den im Rahmen solcher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen eingesetzten Kapazitäten angewandt werden. Diese Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur dann angewandt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist.
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Instrumente, Infrastruktur oder Dienste, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die betreffende Maßnahme angemessen zu den Zielen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit beitragen kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Beschaffung über solche Rechtsträger im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Technologien, Fachkenntnisse oder Kapazitäten, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die EU-Cybersicherheitsreserve ihre Funktionen angemessen ausüben kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Aufnahme solcher Rechtsträger in die EU-Cybersicherheitsreserve einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Wenn dies aus Sicherheitsgründen hinreichend gerechtfertigt ist, kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2 und 6 nur dann beteiligen dürfen, wenn sie den von diesen Rechtsträgern zu erfüllenden Anforderungen genügen, damit der Schutz der grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Die entsprechenden Anforderungen sind im Arbeitsprogramm enthalten. Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Unterabsatz 1 auch Anwendung in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3
zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit in Fällen, in denen Absatz 5a Anwendung findet und
zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve in Fällen, in denen Absatz 5b Anwendung findet.
Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung Sicherheitsprüfungen vor. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Artikels nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.
Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15.9.2015 , der Verordnung (EU)…
Die Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit…
wenn die Tätigkeit oder das bestimmte Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische…
die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische…
In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.