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Die Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und EU-Verschlusssachen, sowie das entsprechende nationale Recht befolgen. Für das spezifische Ziel „Cybersicherheit und Vertrauen“ ist es aus Sicherheitsgründen möglicherweise nötig, Rechtsträger, die aus Drittländern kontrolliert werden, von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen des Programms auszuschließen. In Ausnahmefällen können solche Ausschlüsse auch bei den spezifischen Zielen „Hochleistungsrechnen“ und „Künstliche Intelligenz“ erforderlich sein. Die Sicherheitsgründe für solche Ausschlüsse sollten verhältnismäßig sein und sollten unter Nennung der Risiken einer Teilnahme solcher Rechtsträger hinreichend begründet werden.
Wenn dies aus Sicherheitsgründen hinreichend gerechtfertigt ist, kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten…
Die im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen…
Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den in Artikel…
Die Verwendung vertraulicher Hintergrundinformationen, einschließlich Daten, Fachkenntnissen oder Informationen, die vor oder außerhalb der Tätigkeit des Fonds…
Gemäß den Zielen der internationalen Zusammenarbeit nach den Artikeln 180 und 186 AEUV sollte die Beteiligung von in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern…
Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der gemäß dieser Verordnung von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.