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Die Kommission wird vom Programmausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Programmausschuss tritt in unterschiedlicher Zusammensetzung wie folgt zusammen:
Galileo und EGNOS;
Copernicus;
SSA;
GOVSATCOM;
Zusammensetzung „Sicherheit“: sämtliche Sicherheitsaspekte des Programms, unbeschadet der Rolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Vertreter der ESA und der Agentur können zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden; der EAD wird ebenfalls um Beteiligung ersucht;
horizontale Zusammensetzung: strategischer Überblick über die Durchführung des Programms, Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmkomponenten, bereichsübergreifende Maßnahmen und Mittelumschichtungen gemäß Artikel 11.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Im Einklang mit von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften können unter den in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der Sicherheit der Union Rechnung zu tragen ist.
Der Programmausschuss richtet im Einklang mit seiner Geschäftsordnung das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Programmausschuss in Fragen der Nutzeranforderungen, zur Weiterentwicklung der Dienste und zur Nutzerakzeptanz berät. Das Nutzerforum soll eine kontinuierliche und wirksame Einbeziehung der Nutzer sicherstellen und tritt für jede Programmkomponente in gesonderter Zusammensetzung zusammen. TITEL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.