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Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.
Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten Kosten des Begünstigten bis zu einem Höchstsatz von 25 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme genehmigen oder vorschreiben.
Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.
Abweichend von Artikel 204 der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.
Werden durch die Finanzhilfe der Union weniger als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme kofinanziert, so kann die Kommission Folgendes anwenden: Indirekte Kosten…
Bei direkten Finanzhilfen gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 können solche Finanzhilfen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 35 der vorliegenden Verordnung können, wenn der Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen geleistet wird,…
Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen…
Bei Finanzhilfen für Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.