Erwägungsgrund 20 32025R2643
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Verordnung (EU) 2021/1060 angebotene Flexibilität zu nutzen. Unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen sollte es daher möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Zuweisungen unter geteilter Mittelverwaltung und dem Programm oder dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine zu übertragen. Es sollte möglich sein, dass Mittel, die bis Ende 2028 nicht gebunden sind, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.