Erwägungsgrund 184 32024R2509
Wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen, ist es erforderlich, die Bedingungen, unter denen ein Vertrag während des Erfüllungszeitraums ohne neues Vergabeverfahren geändert werden kann, zu präzisieren. Insbesondere sollte ein neues Vergabeverfahren bei administrativen Änderungen, einer Gesamtrechtsnachfolge und der Anwendung klarer und eindeutiger Revisionsklauseln oder -optionen, die nicht zu einer Änderung der Mindestanforderungen des ursprünglichen Verfahrens führen, nicht erforderlich werden. Ein neues Vergabeverfahren sollte bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Vertrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums, erforderlich werden. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Modalitäten und Bedingungen des betreffenden Vertrags neu zu verhandeln, insbesondere dann, wenn die Änderungen, hätten die wesentlichen Modalitäten und Bedingungen bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.