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Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass einige Programmkomponenten auf der Nutzung sensibler oder sicherheitsrelevanter nationaler Infrastruktur beruhen werden. In diesen Fällen wäre es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig festzulegen, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen. Im Verwaltungsrat nehmen ausschließlich die Vertreter der Mitgliedstaaten, die über eine solche Infrastruktur verfügen, und ein Vertreter der Kommission an den Abstimmungen teil. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollten die Fälle, in denen dieses Verfahren zur Anwendung kommt, festgelegt werden.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter sind Bedienstete des öffentlichen Sektors ihres jeweiligen…
Betreffen die Gespräche die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem…
Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls können…
In Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht gestatten die Mitgliedstaaten den vom Gremium für die…
Gemäß Artikel 6 der Verordnung gehören dem Verwaltungsrat je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, drei von der Kommission ernannte Vertreter sowie drei weitere…
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollten in einer Weise ausgewählt werden, die den höchsten Kompetenzstandard und ein breites Spektrum des einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.