Erwägungsgrund 39 32021R0696
In die vorliegende Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.