Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „l) für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung;
für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Ausgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.