Erwägungsgrund 18 32020L0262
Da in Herstellungs- und Lagerstätten Kontrollen durchgeführt werden müssen, um die Einziehung der Steuern sicherzustellen, sollte zur Erleichterung solcher Kontrollen ein System behördlich zugelassener Lager unterhalten werden. Es sollte gelten, dass das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den physischen Besitz dieser Waren voraussetzt.