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Um sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Hilfe geleistet wird, ist es aus praktischen Gründen nötig, dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber, dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter im Voraus zu melden, dass Hilfe benötigt wird. Diese Verordnung legt für solche Voranmeldungen zwar eine allgemeine Höchstfrist fest, doch freiwillige Vereinbarungen über kürzere Fristen sind für die Verbesserung der Mobilität von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität von großem Wert. Um zu gewährleisten, dass Informationen über solche verkürzten Fristen möglichst weite Verbreitung finden, muss die Kommission in ihren Bericht über die Umsetzung und die Ergebnisse dieser Verordnung auch Informationen zu den Entwicklungen bei Vereinbarungen über verkürzte Voranmeldefristen und zur Verbreitung der betreffenden Informationen aufnehmen.
Die Hilfeleistung wird unter der Voraussetzung erbracht, dass der Hilfebedarf des Fahrgasts dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber, dem…
Macht ein Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Artikel 21 Absatz 2 Gebrauch, so informiert es bzw. er…
Zusätzlich zu Absatz 1 müssen behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität dem Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter zum…
Zu den Rechten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gehört das Erhalten von Informationen über den Dienst sowohl vor als auch während der Fahrt.…
Um Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Schienenpersonenverkehrsdiensten zu erleichtern, sollten die…
Im Lichte des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie um Personen mit Behinderungen und Personen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.