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Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten durch die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigen. Wird in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882 Bezug genommen, so sollten diese Bestimmungen von den Mitgliedstaaten ab dem 28. Juni 2025 und im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie angewendet werden. In Bezug auf Schienenpersonenverkehrsdienste ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie festgelegt.
Auf Anfrage informieren die Bahnhofsbetreiber, die Eisenbahnunternehmen, die Fahrkartenverkäufer oder die Reiseveranstalter Personen mit Behinderungen und…
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber unterrichten die Fahrgäste im Bahnhof, im Zug und auf ihrer Website angemessen – auch in barrierefreien Formaten…
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber stellen unter aktiver Beteiligung von Vertretungsorganisationen und gegebenenfalls von Vertretern von Personen mit…
Eisenbahnunternehmen oder gegebenenfalls die für einen gemeinwirtschaftlichen Vertrag zuständigen Behörden veröffentlichen Beschlüsse über die vorübergehende…
Diese Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste, die von einem oder mehreren nach der…
Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.