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Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „LIFE-Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des LIFE Programms ist an die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens angeglichen. Diese Verordnung regelt auch die Ziele des LIFE-Programms, seines Haushaltsplans für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014 bis…
Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem vorherigen Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und dem…
Das LIFE-Programm trägt als einziges speziell für die Umwelt und die Klimapolitik vorgesehenes Programm entscheidend zur Umsetzung der Rechtsvorschriften und…
Das LIFE-Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik und den Plänen der Union in den Bereichen…
Gegebenenfalls sollten die politischen Ziele des LIFE-Programms durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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