Erwägungsgrund 11 32021R0783
Die Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates lässt darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021 bis 2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden, um die Energieeffizienz zu erhöhen und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu nutzen; hier müssen Gelder in hochgradig dezentrale Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“, das Energieeffizienz und den raschen Einsatz erneuerbarer Energiequellen betrifft, besteht darin, Kapazitäten für die Entwicklung und Bündelung solcher Projekte aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und als Katalysator für Investitionen in erneuerbare Energie und Energieeffizienz zu fungieren, auch mithilfe der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellten Finanzinstrumente.