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Zur wirksamen Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte unter Gewährleistung der Achtung des Privatlebens von Einzelpersonen sollte diese Verordnung für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, die die durch einen Nutzer des Dienstes bereitgestellten Informationen und Materialien in seinem Auftrag speichern und öffentlich verbreiten, unabhängig davon, ob die Speicherung und öffentliche Verbreitung solcher Informationen und Materialien rein technischer, automatischer und passiver Art ist. Unter dem Begriff „speichern“ ist die Aufbewahrung von Daten im Speicher eines physischen oder virtuellen Servers zu verstehen. Anbieter von „reinen Durchleitungsdiensten“, von „Cachingdiensten“ oder von anderen Diensten, die auf anderen Ebenen der Internet-Infrastruktur geleistet werden, die keine Speicherung beinhalten, wie Register und Registrierungsstellen, sowie Anbieter von Domain-Namen-Systemen (DNS) oder von Zahlungsdiensten oder Anbieter von Schutzdiensten gegen DDoS (Distributed Denial of Service/verteilter Dienstverweigerungsangriff) sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte die Bereitstellung von Informationen für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis umfassen, d. h. die…
Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und…
Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene…
Diese Verordnung sollte nur die Erhebung von Daten regeln, die ein Diensteanbieter zum Zeitpunkt des Erhalts einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer…
Diese Verordnung sollte für Dienste gelten, deren Ziel darin besteht, mit technischen, rechtlichen oder sonstigen Mitteln geschäftliche Beziehungen zur…
Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.