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Da für Hostingdiensteanbieter keine allgemeine Anforderung einer physischen Präsenz im Gebiet der Union besteht, muss der Mitgliedstaat bestimmt werden, unter dessen Gerichtsbarkeit der Hostingdiensteanbieter, der in der Union Dienstleistungen anbietet, fällt. In der Regel fällt der Hostingdiensteanbieter unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats, in dem er seinen Hauptsitz hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist. Dies sollte unbeschadet der Zuständigkeitsvorschriften gelten, die für die Zwecke von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen aufgrund der Prüfung von Entfernungsanordnungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wurden. In Bezug auf einen Hostingdiensteanbieter, der nicht in der Union niedergelassen ist und keinen gesetzlichen Vertreter benennt, sollte jeder Mitgliedstaat dennoch zuständig und in der Lage sein, Sanktionen zu verhängen, sofern der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.
Hat ein Hostingdiensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich nicht in der Union befindet, keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so liegt die Gerichtsbarkeit…
Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen…
Hat der Hostingdiensteanbieter, vorbehaltlich des Artikels 3, seine Hauptniederlassung nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die…
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder…
Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Anbieter…
Hostingdiensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, sollten schriftlich einen gesetzlichen Vertreter benennen, der die Einhaltung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.