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Hostingdiensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, sollten schriftlich einen gesetzlichen Vertreter benennen, der die Einhaltung und Durchsetzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gewährleistet. Es sollte für die Hostingdiensteanbieter zum Zwecke dieser Verordnung möglich sein, einen bereits für andere Aufgaben benannten gesetzlichen Vertreter zu benennen, wenn dieser in der Lage ist, die Aufgaben wie in dieser Verordnung dargelegt auszuführen. Der gesetzliche Vertreter sollte befugt sein, im Namen des Hostingdiensteanbieters zu handeln.
Ein Hostingdiensteanbieter, der keine Hauptniederlassung in der Union hat, benennt schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu seinem gesetzlichen…
Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union…
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine…
Um zu gewährleisten, dass die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten diese Verordnung einhalten, sollten sie ihre Hauptniederlassung in der Union haben. Bietet…
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten gesetzlichen…
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können und dass in geeigneten Fällen gerichtliche Schritte unternommen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.