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An dem Programm sollten Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, teilnehmen können. Zudem sollten beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union an dem Programm teilnehmen können. Ferner sollte das Programm anderen Drittländern offenstehen, die eine spezifische Vereinbarung eingehen, in der die spezifischen Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind.
Unter bestimmten Bedingungen sollten an dem Programm die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)…
An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen auch Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche…
Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen,…
Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie…
Folgende Länder können sich am Programm beteiligen: — die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; — die mit der…
Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen: a) den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; b) den assoziierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.