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Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 155 Absatz 1 der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Die unabhängige Prüfstelle
verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;
gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;
steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört; insbesondere ist die unabhängige Prüfstelle funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört.
Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie über die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur ausstellt.
Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung…
Das begünstigte Land benennt eine Prüfbehörde, die funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist und international…
Der Bericht und die Stellungnahme nach Absatz 1 werden von der Prüfbehörde oder von einer öffentlichen oder privaten Stelle ausgearbeitet, die funktionell von…
Die Benennungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die Behörden die…
Werden die Prüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben a und b von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so gewährleistet die Prüfbehörde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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