Art. 29 32007R0718
Das begünstigte Land benennt eine Prüfbehörde, die funktionell von allen an den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Beteiligten unabhängig ist und international anerkannte Prüfungsstandards beachtet. Die Prüfbehörde ist dafür zuständig, zu prüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos und fehlerfrei funktionieren.
Unter der Verantwortung ihres Leiters hat die Prüfbehörde insbesondere Weitere besondere Bestimmungen für den jährlichen Prüfungsplan oder die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte und Gutachten können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen niedergelegt werden. Was die Methoden für die nach diesem Artikel erforderlichen Prüfungen, Berichte und Gutachten angeht, so richtet sich die Prüfbehörde nach internationalen Prüfungsstandards, insbesondere in den Bereichen Risikobewertung, relative Wesentlichkeit und Probenahme. Diese Methoden können durch weitere Leitlinien und Begriffsbestimmungen der Kommission ergänzt werden, insbesondere in Bezug auf ein allgemeines Konzept für die Probenahme, die Konfidenzniveaus und die relative Wesentlichkeit.
im Laufe jedes Jahres einen jährlichen Prüfungsplan aufzustellen und auszuführen, der Prüfungen mit dem Ziel umfasst,
Folgendes vorzulegen: