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Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem die Zusammenarbeit entwickelt werden kann. Dieser Rahmen ist kostenwirksamer, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung des Programms „Fiscalis 2020“ durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.
Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde und von der Kommission in…
Das Programm sollte Synergien fördern, wobei Überschneidungen mit verwandten Programmen und Maßnahmen der Union vermieden werden sollten. Die Maßnahmen im…
Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ angewandten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer…
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und dessen Vorläuferprogramme haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit…
Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten…
Zur Sicherstellung der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.