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Mit dem Beschluss 2013/755/EU Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss wird die Finanzausstattung für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Union festgelegt. Diese Finanzausstattung ist die wichtigste Finanzierungsquelle für die überseeischen Länder und Gebiete. Gemäß dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele dieses Beschlusses und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, der mit dem Land oder Gebiet verbunden ist, im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sein. Zudem sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV gefördert werden.
Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten…
Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die…
Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und…
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.