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Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 AEUV besteht das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiet in der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und in der Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Grönland ist in der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags von Lissabon aufgeführt. Nach Artikel 198 des Vertrags über die…
Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im…
Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und…
Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und daher insbesondere die Wirksamkeit der territorialen Zusammenarbeit,…
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführten Länder sowie Länder, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, der Verordnung (EG) Nr.…
Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen in folgenden Drittländern und Gebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.