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Eine Bewertungsanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland angewandt werden. Eine derartige Maßnahme sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist. Beschließen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ihre Bewertung der Angebote auf einen Preis oder Kosten als einziges Zuschlagskriterium zu stützen, sollte das Niveau der Bewertungsanpassung deutlich höher angesetzt werden, um eine vergleichbare Wirksamkeit der IPI-Maßnahme zu gewährleisten.
Die Bewertungsanpassung gemäß Absatz 6 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Reihung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit…
„Bewertungsanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Bewertung eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch…
Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises…
Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nicht…
Öffentliche Auftraggeber sollten bei der Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses die mit dem Gegenstand des Auftrags verbundenen wirtschaftlichen und…
Wenn die Qualität des eingesetzten Personals für das Niveau der Auftragsausführung relevant ist, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.