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Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen führen, mit denen schwerwiegende und wiederkehrende Zugangsbeschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union wirksam beseitigt werden, oder wenn das betreffende Drittland die Aufnahme von Konsultationen ablehnt, sollte die Kommission gemäß dieser Verordnung eine IPI-Maßnahme in Form einer Bewertungsanpassung oder eines Ausschlusses von Angeboten ergreifen, wenn dies angemessen ist und sie der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Union liegt.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Drittland ausreichende Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigung des Zugangs von…
In dieser Verordnung sind Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen…
ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern,…
Bei der Durchführung der Untersuchung sollte die Kommission das betreffende Drittland zur Aufnahme von Konsultationen auffordern, um Abhilfe bei etwaigen…
Führt ein Drittland substanzielle und fortgeschrittene Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die…
Bei der Prüfung des Vorliegens von spezifischen Maßnahmen oder Praktiken in einem Drittland, die zu einer Beeinträchtigung des Zugangs von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.