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Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2022 mit.
Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2017 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Nur die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR sind, dürfen 2016 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a…
Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2014 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a…
Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2012 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.