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Die Mitgliedstaaten dürfen in den Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch ( Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2027 teilnehmen oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.
Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilzunehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge zur Teilnahme an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 zu ermächtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2026 mit.
Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen an der Versuchsfischerei…
Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter…
Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2017 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.