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Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch ( Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 teilnehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.
Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2024 mit.
Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter…
Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Mitgliedstaaten dürfen 2017 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler…
Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.