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Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Falls diese TACs bis zum 20. Dezember nicht festgesetzt sind, haben die Vertragsparteien nach Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorläufige TACs festzusetzen.
Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen…
Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC…
Am 21. Dezember 2021 hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) für 2022 für die…
Die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wurden am 21. Dezember abgeschlossen. Dies war zu spät, um ihre Ergebnisse in diese Verordnung…
In Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der…
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.