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Die bilateralen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich wurden am 21. Dezember abgeschlossen. Dies war zu spät, um ihre Ergebnisse in diese Verordnung aufzunehmen, da diese ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Der Rat sollte daher unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union von Drittländern Zugang erhalten, befischt werden können. Die Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in dem am 21. Dezember 2021 unterschriebenen schriftlichen Protokoll aufgeführt sind, sollten in einer Änderung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden, die so schnell wie möglich angenommen werden sollte.
Am 21. Dezember 2021 hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) für 2022 für die…
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge…
Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC…
Die Bestände, für die ein höherer Prozentsatz als 25 % gelten sollte, sollten auf der Grundlage der Analyse der Ausschöpfung der Quote im jeweils ersten Quartal…
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der…
Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.