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Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Wenn diese TACs nicht bis zum 10. Dezember vereinbart werden, haben die Vertragsparteien gemäß Artikel 499 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unverzüglich wieder Konsultationen aufnehmen, um weiter auf eine Vereinbarung der TACs hinzuwirken.
Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen…
Im Jahr 2023 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2024 für die in Anhang 35 des…
Im Jahr 2025 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2026 für die in Anhang 35 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.