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Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC festsetzt, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt, wenn für einen in Anhang 35 des genannten Abkommens oder in Anhang 36 Tabellen A und B des genannten Abkommens aufgeführten Bestand keine vereinbarte TAC vorhanden ist. Gemäß Artikel 499 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels werden die TACs für Sonderbestände gemäß den Leitlinien festgesetzt, die der Sonderausschuss für Fischerei bis zum 1. Juli 2021 anzunehmen hatte.
Die Bestände, für die ein höherer Prozentsatz als 25 % gelten sollte, sollten auf der Grundlage der Analyse der Ausschöpfung der Quote im jeweils ersten Quartal…
Unbeschadet der Leitlinien für Sonderbestände und unter Berücksichtigung ihres Fehlens sollten die TACs für diese Bestände im Einklang mit Artikel 499 des…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der…
Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.