Erwägungsgrund 2 31996R0847
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, die auf die Mitgliedstaaten aufzuteilenden Fangmöglichkeiten sowie die Bedingungen für die Anpassung dieser Fangmöglichkeiten von einem Jahr zum anderen festzulegen.