Erwägungsgrund 1 32022R0111
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Union haben die Union und das Vereinigte Königreich den anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) mitgeteilt, dass der derzeitige Stand ihres Marktzugangs durch die Aufteilung der Zollkontingente der Union zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhalten bleibt. Die Methode für diese Aufteilung sowie die Mengen der EU-27 sind in der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.