Erwägungsgrund 3 32022R0111
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates wurde ein Einfuhrzollkontingent von 1000 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch eröffnet. Obwohl dieses Zollkontingent nicht Teil der WTO-Liste der Union ist, wurde es mit der Verordnung (EU) 2019/216 fälschlicherweise aufgeteilt, sodass seine Menge mit Wirkung vom 1. Januar 2021 verringert wurde. Die ursprüngliche Menge dieses Zollkontingents sollte daher wiederhergestellt werden.