Erwägungsgrund 4 32022R1181
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 7. Mai 2021 zu dem Schluss, dass der derzeitige Schwellenwert von 0,05 % (500 ppm) die gegen Formaldehyd sensibilisierten Verbraucher nicht ausreichend schützt. Der SCCS zog ferner den Schluss, dass zum Schutz der überwiegenden Mehrheit dieser Verbraucher der derzeitige Schwellenwert für die Kennzeichnungspflicht auf 0,001 % (10 ppm) gesenkt werden sollte, was für das gesamte abgespaltene Formaldehyd gelten sollte, unabhängig davon, ob ein Erzeugnis einen oder mehrere Formaldehydabspalter enthält.