Erwägungsgrund 5 32022R1181
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das potenzielle Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung bestimmter Stoffe ergibt, die Formaldehyd in kosmetischen Fertigerzeugnissen abspalten, einen niedrigeren Schwellenwert als den derzeit für die verpflichtende Kennzeichnung solcher Erzeugnisse mit dem spezifischen Hinweis „enthält Formaldehyd“ geltenden Schwellenwert rechtfertigt. Dieser Schwellenwert sollte entsprechend dem Vorschlag des SCCS gesenkt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.