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Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 7. Mai 2021 zu dem Schluss, dass der derzeitige Schwellenwert von 0,05 % (500 ppm) die gegen Formaldehyd sensibilisierten Verbraucher nicht ausreichend schützt. Der SCCS zog ferner den Schluss, dass zum Schutz der überwiegenden Mehrheit dieser Verbraucher der derzeitige Schwellenwert für die Kennzeichnungspflicht auf 0,001 % (10 ppm) gesenkt werden sollte, was für das gesamte abgespaltene Formaldehyd gelten sollte, unabhängig davon, ob ein Erzeugnis einen oder mehrere Formaldehydabspalter enthält.
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das potenzielle Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der…
Der Stoff Formaldehyd ist derzeit in Eintrag 13 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und in Nagelhärtern in einer Höchstkonzentration…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) kam in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2013 zu dem Schluss, dass die Verwendung von…
Angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug und ihrer…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Überarbeitung am 15. Dezember 2015) hinsichtlich…
Am 13. März 2020 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) seine Stellungnahme an. Darin befand er, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.