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Aufgrund von Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass infolge früherer Verwendungen Rückstände in den Bäumen persistieren, wurde mit der Verordnung (EU) 2017/693 auch ein vorläufiger RHG für Chlormequat in Birnen festgelegt, und zwar in Höhe von 0,07 mg/kg. Der vorläufige RHG wurde bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis mit Geltungsdauer bis zum 13. April 2021 festgelegt. Die Behörde, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Birnen immer noch Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Chlormequatgehalt in Birnen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer des genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
In Bezug auf Chlormequat in Birnen wurde ein bis zum 31. Juli 2014 geltender RHG festgelegt, um dem Übertrag von Chlormequat-Rückständen aufgrund der früher…
Für Chlormequat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Chlormequat wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1561 der Kommission ein vorläufiger RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze und mit der Verordnung (EU)…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlormequat bei Birnen, Getreide und Erzeugnissen…
Bezüglich Chlormequat stellte ein Mitgliedstaat den Antrag, den gemäß Anhang II geltenden zeitlich begrenzten Rückstandshöchstgehalt für Birnen zu verlängern,…
Für Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.