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Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in Erwartung ihrer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit Calciumcarbonat , Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat vor. Aus den genannten Schlussfolgerungen der Behörde geht hervor, dass für Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat keine RHG erforderlich sind. Daher sollten diese Stoffe weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt werden .
Essigsäure, Schwefelkalk und Maltodextrin waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung (EG)…
In Bezug auf Calciumcarbid zog die Behörde den Schluss , dass dieser Stoff nicht in die menschliche Nahrungskette gelangt. Es wird daher für sinnvoll erachtet,…
Calciumhydroxid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der…
Für Kohlenmonoxid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Natriumhydrogencarbonat ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates als Grundstoff genehmigt. In Anbetracht der…
Die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde durch die Entscheidung 2011/143/EU der Kommission festgelegt. Alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.