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Essigsäure, Schwefelkalk und Maltodextrin waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe bewertet und kam zu dem Schluss, dass für Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin keine RHG erforderlich sind und es daher angezeigt ist, diese Stoffe dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen .
1-Decanol, Fettalkohole und S-Abscisinsäure waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates oder der Verordnung…
Für Schwefelsäure hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt . Die…
Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des…
Für Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Flutolanil, und Proquinazid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
1,4-Diaminobutan, Ammoniumacetat, Kalkstein, Pfeffer, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid waren in Erwartung des Abschlusses…
Fischöl und Schafsfett wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.