Erwägungsgrund 1 32022R0149
Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird das mit dem Beschluss 2011/72/GASP verhängte Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Organisationen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, umgesetzt.