Erwägungsgrund 2 32022R0149
Am 3. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/154 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person eingefroren bleiben können, angenommen.
Am 3. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/154 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Gelder einer verstorbenen Person eingefroren bleiben können, angenommen.