Erwägungsgrund 2 32022R1848
Da sich die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 genannten Adressen der Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift und anderen Kontaktdaten für Notifikationen an die Kommission im Laufe der Zeit ändern können und um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, deren Anhang I zu ändern.