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Die Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ist davon abhängig, ob der Rat die Preisobergrenze in Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP aufnimmt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Bei der Entscheidung über die Einführung der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.