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Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission festgelegten Meldebögen für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die MREL sowie über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sollten geändert werden, um der neuen Abzugsregelung in Bezug auf für die interne MREL berücksichtigungsfähige Ressourcen Rechnung zu tragen. Die Meldebögen für die Offenlegung sollten außerdem dahin gehend geändert werden, dass sie den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße ausweisen, die zwischengeschaltete Unternehmen hätten, wenn sie die nach dieser neuen Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen nicht unberücksichtigt lassen würden.
Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der…
Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß…
Der Rahmen der Union für die MREL wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und durch spezifische…
Im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch Abwicklungseinheiten entsprechend dem…
Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von…
Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.