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Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, in den Luftraum der Union zu fliegen — in Anwendung der nach Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder einer Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 — kann zur ungerechtfertigten Blockierung von Zeitnischen auf Flughäfen der Union führen. Auch wenn Zeitnischen, die zuvor von solchen Luftfahrtunternehmen genutzt wurden, während der Flugplanperiode auf Ad-hoc-Basis neu zugewiesen werden können, bietet dies keinen ausreichenden Anreiz für die effiziente Nutzung von Zeitnischen und schafft nicht die Voraussetzungen für Luftfahrtunternehmen, Wettbewerb und Konnektivität zum Nutzen der Verbraucher langfristig zu erhöhen. Die Zeitnischen sollten daher den betreffenden Luftfahrtunternehmen unverzüglich entzogen werden.
Es muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen nicht für Luftfahrtunternehmen gelten, gegen die…
Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über…
Zeitnischen auf koordinierten Flughäfen sind eine wertvolle wirtschaftliche Ressource. Trotz des allgemeinen Rückgangs des Luftverkehrs sollte die Annullierung…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
erzwungene Umleitungen aufgrund von Luftraumschließungen oder ein Verbot für Luftfahrtunternehmen der Union, in einen Luftraum von Drittländern einzureisen,…
Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.