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Es muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen nicht für Luftfahrtunternehmen gelten, gegen die restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurden, oder für Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission aufgeführt sind. Im Sinne einer wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen sollte die Unmöglichkeit, sich auf die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen zu berufen, auch für Luftfahrtunternehmen gelten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand geltender restriktiver Maßnahmen sind.
Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über…
Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, in den Luftraum der Union zu fliegen — in Anwendung der nach Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Zusätzlich kann während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 die Nichtnutzung einer…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Umfang nutzen,…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.