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Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , dürfen die Beeinträchtigungen für die Reisemöglichkeiten von Fluggästen durch etwaige Beschränkungen, die von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zur Bewältigung epidemiologischer Lagen, Naturkatastrophen oder politischer Unruhen wie Rebellion, Aufstand oder eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung erlassen werden, nicht den Luftfahrtunternehmen angelastet und sollten abgefedert werden, wenn diese Maßnahmen die Rentabilität oder die Möglichkeit des Reisens oder die Nachfrage auf den betreffenden Strecken erheblich beeinträchtigen. Mit Maßnahmen zur Abschwächung der entsprechenden Folgen sollte sichergestellt werden, dass Luftfahrtunternehmen nicht für die Nichtnutzung von Zeitnischen bestraft werden, wenn diese auf solche Beschränkungen zurückzuführen ist.
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Es muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen nicht für Luftfahrtunternehmen gelten, gegen die…
Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, in den Luftraum der Union zu fliegen — in Anwendung der nach Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven…
In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten…
Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität…
Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.